Gewerbeimmobilien folgen in vielen Punkten anderen Spielregeln als Wohnobjekte. Das gilt nicht nur für Vertragslaufzeiten, Nutzungskonzepte oder Betriebskosten – sondern auch für die Frage nach der Maklerprovision. Wer zahlt bei einem Verkauf? Und wie sieht es bei einer gewerblichen Vermietung aus?
Dieser Artikel bringt Klarheit in ein Thema, bei dem es auf Transparenz und saubere Vereinbarungen ankommt.
1. Provision beim Verkauf von Gewerbeimmobilien
Im Unterschied zum Wohnimmobilienkauf, bei dem durch das sogenannte Bestellerprinzip klare gesetzliche Regeln gelten, ist der Verkauf von Gewerbeimmobilien deutlich freier gestaltbar. Die Beteiligten können im Prinzip selbst entscheiden, wer die Provision übernimmt – Verkäufer, Käufer oder beide.
Was ist üblich?
In der Praxis gibt es zwei gängige Modelle:
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Außenprovision: Der Käufer zahlt die Provision allein. Diese liegt meist zwischen 3,57 % und 7,14 % inkl. MwSt. des Kaufpreises – je nach Region, Objektart und Marktsituation.
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Innenprovision oder Teilung: Der Verkäufer trägt die Provision ganz oder teilweise selbst. Das kann Teil eines Angebotsarguments sein – vor allem bei Objekten mit langer Vermarktungsdauer oder hohem Wettbewerbsdruck.
Beispiel aus der Praxis:
In Hamburg oder München ist es bei größeren Gewerbeverkäufen nicht unüblich, dass sich Käufer und Verkäufer die Provision hälftig teilen – oder der Verkäufer sie vollständig übernimmt, um die Transaktion attraktiver zu machen.
Wichtig:
Die Provisionsvereinbarung muss schriftlich im Maklervertrag geregelt sein. Ohne klare Vereinbarung besteht im Zweifel kein Anspruch.
2. Provision bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien
Bei der Vermietung gelten nochmals andere Regeln als beim Verkauf – auch im Vergleich zum Wohnraum.
Kein Bestellerprinzip
Während bei Wohnraumvermietungen das Bestellerprinzip greift (wer bestellt, zahlt), gilt dies nicht für Gewerbe. Hier ist die Provisionsregelung Verhandlungssache.
Übliche Praxis:
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In vielen Fällen zahlt der Mieter die Provision, wenn er aktiv über einen Makler eine Fläche sucht und vermittelt bekommt.
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Wenn der Eigentümer einen Makler mit der Vermarktung beauftragt, kann auch er allein provisionspflichtig sein – oder es wird eine Teilung vereinbart.
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Die Provision liegt meist zwischen 1 und 3 Monatsmieten netto kalt, zuzüglich MwSt.
Beispiel:
Ein Unternehmen sucht über einen Makler eine Ladenfläche in Leipzig. Der Makler stellt die passende Immobilie vor, es kommt zur Anmietung – der Mieter zahlt 2,38 Monatsmieten inkl. MwSt. an den Makler. Das ist marktüblich und rechtlich sauber.
3. Fazit: Regelungsfreiheit mit Verantwortung
Im Gewerbebereich gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben, sondern weitgehende Vertragsfreiheit. Das macht es umso wichtiger, von Anfang an klare Absprachen zu treffen – schriftlich, nachvollziehbar und marktgerecht.
Ob Verkauf oder Vermietung: Die Maklerprovision ist immer ein Thema, das Transparenz und Vertrauen verlangt. Wer professionell arbeitet – auf Eigentümer- wie auf Mieterseite – schafft von Beginn an Klarheit und vermeidet spätere Missverständnisse.
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